Rechtssatz RS0041414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041414
Entscheidungsdatum
21.06.2007
Rechtssatz
Der Rechtssatz, dass die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Veräußerung (beziehungsweise Belastung) der betroffenen Liegenschaft im Rechtsweg nicht erzwungen werden kann, gilt nur für die vom Verbotszweck erfassten beziehungsweise überhaupt erfassbaren Verfügungen. Der Verbotszweck kann nur in der Sicherung erbrechtlicher Erwartungen oder in der Festschreibung der Zuständigkeit des Verbotsbelasteten zur Sache zur Sicherung der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Schuldverhältnis mit diesem sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
Veröff: SZ 68/61
- 6 Ob 128/07b
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 128/07b
Auch; nur: Der Rechtssatz, dass die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Veräußerung (beziehungsweise Belastung) der betroffenen Liegenschaft im Rechtsweg nicht erzwungen werden kann, gilt nur für die vom Verbotszweck erfassten beziehungsweise überhaupt erfassbaren Verfügungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041414
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_005