Rechtssatz RS0041427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041427
Entscheidungsdatum
19.10.1978
Rechtssatz
Für den Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils ist nicht der Zeitpunkt der Einbringung der zugrundeliegenden Klage entscheidend, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl Fasching III, 693), wobei die dem Urteil innewohnende Richtigkeitsgarantie auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abgestellt ist (Fasching III, 718 ff).Für den Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils ist nicht der Zeitpunkt der Einbringung der zugrundeliegenden Klage entscheidend, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft vergleiche Fasching römisch drei, 693), wobei die dem Urteil innewohnende Richtigkeitsgarantie auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abgestellt ist (Fasching römisch drei, 718 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041427
Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0070OB00680_7800000_002