Rechtssatz RS0041435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041435
Entscheidungsdatum
27.01.1995
Rechtssatz
Unter eine den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Satz MRG verwirklichende "gänzliche Weitergabe" der Wohnung fällt nicht nur deren unzulässige Untervermietung durch den Hauptmieter, sondern auch deren unzulässige, durch seinen Untermieter vorgenommene weitere Untervermietung (Subuntervermietung), jedenfalls sofern der Hauptmieter darauf Einfluß nehmen konnte und sie dennoch zumindest duldete.Unter eine den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz MRG verwirklichende "gänzliche Weitergabe" der Wohnung fällt nicht nur deren unzulässige Untervermietung durch den Hauptmieter, sondern auch deren unzulässige, durch seinen Untermieter vorgenommene weitere Untervermietung (Subuntervermietung), jedenfalls sofern der Hauptmieter darauf Einfluß nehmen konnte und sie dennoch zumindest duldete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041435
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00639_9400000_001