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Rechtssatz RS0041460×

Rechtssatz RS0041460

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041460

Geschäftszahl

1Ob579/94; 1Ob122/99v

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Rechtssatz

Die Wandlung des Kaufvertrags zwischen Lieferanten und Leasinggeber, beendet auch den Leasingvertrag, weil damit dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Wenn der Leasingnehmer in Wahrnehmung des ihm vom Leasinggeber abgetretenen Gestaltungsrechts auf Wandlung mit dem Lieferanten die Wandlungsvereinbarung trifft, gebietet es die erforderliche Interessenabwägung, daß dem Leasingvertrag erst dann die Geschäftsgrundlage entzogen wird, wenn entweder der Leasinggeber (und Käufer der geleasten Sache) der außergerichtlichen Wandlungsvereinbarung des Leasingnehmers (als Zessionar) zustimmt - und nicht schon wenn er davon Kenntnis erhält - oder, mangels einer solchen Zustimmung die außergerichtliche Wandlungsvereinbarung der materiellen Rechtslage entspricht, somit die Wandlung auch durch ein Gerichtsurteil hätte erwirkt werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
    Veröff: SZ 68/42
  • 1 Ob 122/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
    Vgl; nur: Die Wandlung des Kaufvertrags zwischen Lieferanten und Leasinggeber, beendet auch den Leasingvertrag, weil damit dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041460

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00579_9400000_001