Rechtssatz RS0041460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041460
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Rechtssatz
Die Wandlung des Kaufvertrags zwischen Lieferanten und Leasinggeber, beendet auch den Leasingvertrag, weil damit dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Wenn der Leasingnehmer in Wahrnehmung des ihm vom Leasinggeber abgetretenen Gestaltungsrechts auf Wandlung mit dem Lieferanten die Wandlungsvereinbarung trifft, gebietet es die erforderliche Interessenabwägung, daß dem Leasingvertrag erst dann die Geschäftsgrundlage entzogen wird, wenn entweder der Leasinggeber (und Käufer der geleasten Sache) der außergerichtlichen Wandlungsvereinbarung des Leasingnehmers (als Zessionar) zustimmt - und nicht schon wenn er davon Kenntnis erhält - oder, mangels einer solchen Zustimmung die außergerichtliche Wandlungsvereinbarung der materiellen Rechtslage entspricht, somit die Wandlung auch durch ein Gerichtsurteil hätte erwirkt werden können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 579/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
Veröff: SZ 68/42
- 1 Ob 122/99v
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
Vgl; nur: Die Wandlung des Kaufvertrags zwischen Lieferanten und Leasinggeber, beendet auch den Leasingvertrag, weil damit dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041460
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00579_9400000_001