Rechtssatz RS0041481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041481
Geschäftszahl
6Ob460/60; 6Ob58/62; 8Ob3/67; 6Ob136/67; 3Ob545/93
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Rechtssatz
Die Anleitungspflicht des Richters im Sinne des § 432 ZPO geht nur so weit, daß er die Partei zwar über ihre Beweispflicht entsprechend zu belehren, aber keinen Einfluß darauf zu nehmen hat, welche Beweise die Partei im einzelnen geltend macht. Es ist nicht Sache des Richters, immer wieder neue Tatsachenbehauptungen und damit zusammenhängende weitere Beweisanträge aus der Partei herauszuholen (Verfahren zur Feststellung der außereheliche Vaterschaft).Die Anleitungspflicht des Richters im Sinne des Paragraph 432, ZPO geht nur so weit, daß er die Partei zwar über ihre Beweispflicht entsprechend zu belehren, aber keinen Einfluß darauf zu nehmen hat, welche Beweise die Partei im einzelnen geltend macht. Es ist nicht Sache des Richters, immer wieder neue Tatsachenbehauptungen und damit zusammenhängende weitere Beweisanträge aus der Partei herauszuholen (Verfahren zur Feststellung der außereheliche Vaterschaft).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 460/60
Entscheidungstext OGH 21.12.1960 6 Ob 460/60
- 6 Ob 58/62
Entscheidungstext OGH 07.03.1962 6 Ob 58/62
Ähnlich; Beisatz: Kein Vaterschaftsverfahren. (T1)
- 8 Ob 3/67
Entscheidungstext OGH 17.01.1967 8 Ob 3/67
nur: Keinen Einfluß darauf zu nehmen hat, welche Beweise die Partei im einzelnen geltend macht. (T2) Beisatz: Vaterschaftsprozeß (T3)
- 6 Ob 136/67
Entscheidungstext OGH 16.06.1967 6 Ob 136/67
Auch; Veröff: EFSlg 8928
- 3 Ob 545/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 545/93
Vgl auch; Beisatz: Das Prozeßvorbringen der Partei darf aber nicht zu eng verstanden werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0041481
Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0060OB00460_6000000_001