Rechtssatz RS0041508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041508
Entscheidungsdatum
25.04.1979
Rechtssatz
Wurde im Urteil der Bestand sowohl der Klagsforderung als auch der Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bejaht und dem Kläger der Ersatz der gesamten Kosten der Beklagten auferlegt, konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, daß seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden war. Mit der Nachholung des versehentlich unterbliebenen Ausspruches über die Abweisung des Klagebegehrens wird daher bloß eine Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO und nicht eine Ergänzung des Urteils im Sinne des § 423 Abs 1 ZPO vorgenommen.Wurde im Urteil der Bestand sowohl der Klagsforderung als auch der Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bejaht und dem Kläger der Ersatz der gesamten Kosten der Beklagten auferlegt, konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, daß seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden war. Mit der Nachholung des versehentlich unterbliebenen Ausspruches über die Abweisung des Klagebegehrens wird daher bloß eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO und nicht eine Ergänzung des Urteils im Sinne des Paragraph 423, Absatz eins, ZPO vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041508
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0060OB00569_7900000_002