Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0041508×

Rechtssatz RS0041508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041508

Geschäftszahl

6Ob569/79

Entscheidungsdatum

25.04.1979

Rechtssatz

Wurde im Urteil der Bestand sowohl der Klagsforderung als auch der Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bejaht und dem Kläger der Ersatz der gesamten Kosten der Beklagten auferlegt, konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, daß seinem Klagebegehren kein Erfolg beschieden war. Mit der Nachholung des versehentlich unterbliebenen Ausspruches über die Abweisung des Klagebegehrens wird daher bloß eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO und nicht eine Ergänzung des Urteils im Sinne des Paragraph 423, Absatz eins, ZPO vorgenommen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 569/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 569/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041508

Im RIS seit

25.04.1979

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0060OB00569_7900000_002