Rechtssatz RS0041512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041512
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Der Anschluss eines Geschädigten als Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger unterbricht die Verjährung unter der Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage. Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Strafverfahren und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 534/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 534/95
- 10 Ob 45/17s
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 45/17s
Auch; nur: Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Straf- und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde. (T1)
Beisatz: Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligtenanschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde. (T2)
- 4 Ob 196/17b
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 196/17b
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 192/17t
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 192/17t
Auch
- 3 Ob 11/18s
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 11/18s
Auch
- 1 Ob 183/17v
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 183/17v
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht nicht zurückgewiesener Anschluss als Privatbeteiligter (hier: mittels Schriftsatz und beigelegter, von der Staatsanwaltschaft verschriftlichter CD‑ROM) führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn damit im Strafverfahren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die später zum Gegenstand der Klage gemachten Ansprüche ausreichend konkretisiert und individualisiert als Privatbeteiligter geltend gemacht wurden. Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist (so schon 10 Ob 45/17; mwN). (T3)
- 1 Ob 28/18a
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 28/18a
nur T1; Beis ähnlich T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T4)
- 4 Ob 45/18y
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 45/18y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 32/18i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 32/18i
nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 36/18b
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 36/18b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in jenem Straf‑ und in diesem Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen Vermögensnachteils belangt wurde und dieser unter Angabe des Kaufpreises und unter Bezugnahme auf die Irreführung durch Werbeunterlagen ausreichend konkretisiert und individualisiert wurde, ist nicht zu beanstanden und bedarf keiner Korrektur. (T5)
- 7 Ob 52/18z
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 52/18z
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 37/18v
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 37/18v
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 73/18v
Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 73/18v
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Vollmachtserteilung für den Privatbeteiligtenanschluss. (T6)
- 1 Ob 85/19k
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 85/19k
- 3 Ob 239/19x
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 239/19x
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 5/20x
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 5/20x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenanschluss nach deutschem Recht (Adhäsionsantrag nach § 404 dStPO). (T7)
Anm: So schon 3 Ob 42/18z; 7 Ob 37/18v. (T8)
- 2 Ob 152/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 152/24b
nur: Der Anschluss eines Geschädigten als Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger unterbricht die Verjährung unter der Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041512
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00534_9500000_001