Rechtssatz RS0041536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041536
Geschäftszahl
9ObA280/92 (9ObA1031/92, 9ObA1032/92)
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
Das Gesetz begnügt sich mit jeder (schlüssigen) Erklärung, der die Absicht, Einspruch zu erheben, (deutlich) entnommen werden kann. Das Ersuchen "zur Gänze Verfahrenshilfe zu gewähren", kann aber nur den Sinn haben, Einspruch erheben zu wollen, hätte es doch sonst eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze, der auch die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO umfaßt, nicht bedurft.Das Gesetz begnügt sich mit jeder (schlüssigen) Erklärung, der die Absicht, Einspruch zu erheben, (deutlich) entnommen werden kann. Das Ersuchen "zur Gänze Verfahrenshilfe zu gewähren", kann aber nur den Sinn haben, Einspruch erheben zu wollen, hätte es doch sonst eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze, der auch die Begünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfaßt, nicht bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041536
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00280_9200000_001