Rechtssatz RS0041573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041573
Entscheidungsdatum
27.06.1974
Rechtssatz
Steht der Klagsforderung eine Gegenforderung gegenüber, dann ist nach § 55 Satz 3 JN für die Streitwertfeststellung die Höhe der ungekürzten Klagsforderung maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Kläger die Gegenforderung selbst in Abrechnung bringt. Der im § 55 Satz 3 JN aufgestellte Grundsatz ist sinngemäß auch auf die Beantwortung der Frage anzuwenden, ob eine Bagatellsache vorliegt.Steht der Klagsforderung eine Gegenforderung gegenüber, dann ist nach Paragraph 55, Satz 3 JN für die Streitwertfeststellung die Höhe der ungekürzten Klagsforderung maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Kläger die Gegenforderung selbst in Abrechnung bringt. Der im Paragraph 55, Satz 3 JN aufgestellte Grundsatz ist sinngemäß auch auf die Beantwortung der Frage anzuwenden, ob eine Bagatellsache vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041573
Dokumentnummer
JJR_19740627_OGH0002_0020OB00193_7400000_001