Rechtssatz RS0041600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041600
Geschäftszahl
7Ob165/74; 9ObA18/87
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Ein in der Berufung unbekämpft gebliebener Ausspruch über das Zurechtbestehen (eines selbständigen Teils) der Klagsforderung kann nicht mehr mit Revision angefochten werden, wenn in diesem Umfang bloß die Gegenforderung Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 165/74
Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 165/74
- 9 ObA 18/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObA 18/87
Auch; nur: Ein in der Berufung unbekämpft gebliebener Ausspruch über das Zurechtbestehen (eines selbständigen Teils) der Klagsforderung kann nicht mehr mit Revision angefochten werden. (T1) Beisatz: Hier: Nicht - Zurechtbestehen (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041600
Dokumentnummer
JJR_19741010_OGH0002_0070OB00165_7400000_001