Rechtssatz RS0041660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041660
Entscheidungsdatum
25.06.1974
Rechtssatz
Nach § 416 Abs 1 ZPO wird das Urteil den Parteien gegenüber - von den Fällen des § 416 Abs 3 ZPO abgesehen - erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam. Die Urteilsverkündung hat nur die Wirkung, daß das Gericht an die verkündete Entscheidung gebunden ist. Vor der Zustellung ist demnach ein wirksames Urteil nicht vorhanden. Dem Rechtsmittelverzicht kommt lediglich die Bedeutung des Ausschlusses der Anfechtbarkeit zu.Nach Paragraph 416, Absatz eins, ZPO wird das Urteil den Parteien gegenüber - von den Fällen des Paragraph 416, Absatz 3, ZPO abgesehen - erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam. Die Urteilsverkündung hat nur die Wirkung, daß das Gericht an die verkündete Entscheidung gebunden ist. Vor der Zustellung ist demnach ein wirksames Urteil nicht vorhanden. Dem Rechtsmittelverzicht kommt lediglich die Bedeutung des Ausschlusses der Anfechtbarkeit zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041660
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00023_7400000_001