Rechtssatz RS0041667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041667
Entscheidungsdatum
19.02.1974
Norm
SchutzV Art6 I
SchutzV Art6 IIb
ZPO §459
Rechtssatz
Bei Exekutionsverfahren auf Grund eines Endbeschlusses gemäß § 459 ZPO wird in aller Regel die Exekutionsaufschiebung weder für den Verpflichteten dringend geboten noch für den betreibenden Gläubiger zumutbar sein. Allerdings kann nicht jede Besitzentziehung ausnahmslos als ein so schwerwiegender Rechtsbruch bezeichnet werden, daß jede auch noch so kurze weitere Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen tatsächlichen Zustandes unter allen Umständen unzumutbar wäre.Bei Exekutionsverfahren auf Grund eines Endbeschlusses gemäß Paragraph 459, ZPO wird in aller Regel die Exekutionsaufschiebung weder für den Verpflichteten dringend geboten noch für den betreibenden Gläubiger zumutbar sein. Allerdings kann nicht jede Besitzentziehung ausnahmslos als ein so schwerwiegender Rechtsbruch bezeichnet werden, daß jede auch noch so kurze weitere Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen tatsächlichen Zustandes unter allen Umständen unzumutbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041667
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0030OB00015_7400000_001