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Rechtssatz RS0041674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041674

Geschäftszahl

3Ob511/85 (3Ob512/85)

Entscheidungsdatum

30.01.1985

Rechtssatz

Hat eine Partei wegen Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung wesentliche Teile der Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils nicht gekannt, so daß ihr deren Prüfung und Bekämpfung erheblich erschwert war, dann beginnt für sie die Berufungsfrist nicht schon mit der Zustellung der unvollständigen Urteilsausfertigung an sie, sondern erst mit dem Zeitpunkt, als ihr erstmals eine vollständige Ausfertigung zur Verfügung stand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/85
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 511/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041674

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00511_8500000_001