Rechtssatz RS0041674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041674
Geschäftszahl
3Ob511/85 (3Ob512/85)
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Rechtssatz
Hat eine Partei wegen Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung wesentliche Teile der Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils nicht gekannt, so daß ihr deren Prüfung und Bekämpfung erheblich erschwert war, dann beginnt für sie die Berufungsfrist nicht schon mit der Zustellung der unvollständigen Urteilsausfertigung an sie, sondern erst mit dem Zeitpunkt, als ihr erstmals eine vollständige Ausfertigung zur Verfügung stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041674
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00511_8500000_001