Rechtssatz RS0041677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041677
Entscheidungsdatum
13.10.1993
Rechtssatz
Eine Vorgangsweise nach § 87 GOG ist im wesentlichen auf die in Z 4 genannten Verfahren beschränkt und im streitigen Scheidungsverfahren nur dort anwendbar, so das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände (zB Prozeßfähigkeit, andere Prozeßvoraussetzungen, Statusfragen im Zusammenhang mit einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung) als erforderlich angesehen wird, nicht aber zur bloßen Beweisaufnahme.Eine Vorgangsweise nach Paragraph 87, GOG ist im wesentlichen auf die in Ziffer 4, genannten Verfahren beschränkt und im streitigen Scheidungsverfahren nur dort anwendbar, so das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände (zB Prozeßfähigkeit, andere Prozeßvoraussetzungen, Statusfragen im Zusammenhang mit einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung) als erforderlich angesehen wird, nicht aber zur bloßen Beweisaufnahme.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 715/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1989 6 Ob 715/89
- 7 Ob 569/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 569/93
Veröff: EvBl 1994/46 S 201
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041677
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0060OB00715_8900000_001