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Rechtssatz RS0041701

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041701

Geschäftszahl

3Ob550/86; 6Ob80/06t

Entscheidungsdatum

24.05.2006

Rechtssatz

Feststellung durch deklarativen Beschluß, daß die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen gilt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 550/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 3 Ob 550/86
  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Vgl; Beisatz: Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses aufgrund einer nachträglichen Rückziehung des Antrags ist trotz der in § 460 Z 10 ZPO geregelten Auswirkungen eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung auf ein anhängiges streitiges Scheidungsverfahren dem Außerstreitverfahren zuzurechnen. Hingegen betrifft die Entscheidung über die Verfahrensfortsetzung das Streitverfahren, sodass insoweit die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Die gemeinsame Ausfertigung dieses Beschlusses mit einem anderen, im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss vermag daran ebenso wenig wie der zweifellos gegebene enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Entscheidungen etwas zu ändern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041701

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_0030OB00550_8600000_001