Rechtssatz RS0041714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041714
Geschäftszahl
3Ob617/82; 9ObA132/90
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Haben die Vorinstanzen über ein Teilbegehren (hier: Scheidung gemäß § 49 bzw § 55 Abs 3 EheG) nur in den Gründen statt (abweisend) im Spruche entscheiden, dann hat der Kläger sowohl die Möglichkeit, hinsichtlich der unvollständigen Erledigung der Sachanträge die Berichtigung bzw Ergänzung des Urteiles als auch die Urteilskorrektur durch Rechtsmittel zu begehren.Haben die Vorinstanzen über ein Teilbegehren (hier: Scheidung gemäß Paragraph 49, bzw Paragraph 55, Absatz 3, EheG) nur in den Gründen statt (abweisend) im Spruche entscheiden, dann hat der Kläger sowohl die Möglichkeit, hinsichtlich der unvollständigen Erledigung der Sachanträge die Berichtigung bzw Ergänzung des Urteiles als auch die Urteilskorrektur durch Rechtsmittel zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041714
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_001