Rechtssatz RS0041717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041717
Geschäftszahl
6Ob793/83; 6Ob732/83
Entscheidungsdatum
29.03.1984
Rechtssatz
Konnte das in Senatsbesetzung erkennende Gericht bei seiner Beschlußfassung noch nicht abschätzen, ob die Abgabe der schriftlichen Abfassung seiner Entscheidung noch vor dem Stichtag betreffend eine Änderung der Rechtslage erfolgen werde und stellt sich nachträglich heraus, daß dies nicht der Fall war, ist eine entsprechende Anpassung der Entscheidung an die neue Rechtslage möglich und auch geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041717
Dokumentnummer
JJR_19831124_OGH0002_0060OB00793_8300000_001