Rechtssatz RS0041731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041731
Entscheidungsdatum
17.03.1983
Rechtssatz
Wendet sich der Rechtsmittelwerber, wie sich aus dem Rechtsmittelantrag und den Ausführungen ergibt, nur gegen die Zurückweisung des Rekurses nicht aber gegen die Zurückweisung des Nachtrages, so ist die weitergehende Rechtsmittelerklärung unbeachtlich (Fasching IV 59).Wendet sich der Rechtsmittelwerber, wie sich aus dem Rechtsmittelantrag und den Ausführungen ergibt, nur gegen die Zurückweisung des Rekurses nicht aber gegen die Zurückweisung des Nachtrages, so ist die weitergehende Rechtsmittelerklärung unbeachtlich (Fasching römisch vier 59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041731
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00588_8300000_003