Rechtssatz RS0041751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041751
Geschäftszahl
2Ob40/72; 2Ob171/78
Entscheidungsdatum
09.11.1978
Rechtssatz
Das Rechtsmittel der Berufung muß eindeutig erkennen lassen, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert fühlt und welche Entscheidung er begehrt. Es kann nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes sein, Hypothesen über den mutmaßlichen Willen des Rechtsmittelwerbers aufzustellen. Das Berufungsgericht kann nicht wissen, ob dem Berufungswerber ein Diktatfehler oder sonstigen Fehler unterlaufen ist. Sind noch aus drei Titeln (Schmerzengeld, Kleiderschaden, Verdienstentgang) Forderungen strittig, ergibt sich aus der Erklärung, das Schmerzengeld oder den Ersatz für Kleiderschaden nicht anzufechten, keinesfalls zwingend, daß der Verdienstentgang zur Gänze oder in einem bestimmten Umfang angefochten werden soll.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 40/72
Entscheidungstext OGH 05.06.1972 2 Ob 40/72
- 2 Ob 171/78
Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 171/78
Ähnlich; nur: Sind noch aus drei Titeln (Schmerzengeld, Kleiderschaden, Verdienstentgang) Forderungen strittig, ergibt sich aus der Erklärung, das Schmerzengeld oder den Ersatz für Kleiderschaden nicht anzufechten, keinesfalls zwingend, daß der Verdienstentgang zur Gänze oder in einem bestimmten Umfang angefochten werden soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041751
Dokumentnummer
JJR_19720605_OGH0002_0020OB00040_7200000_001