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Rechtssatz RS0041751×

Rechtssatz RS0041751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041751

Geschäftszahl

2Ob40/72; 2Ob171/78

Entscheidungsdatum

09.11.1978

Rechtssatz

Das Rechtsmittel der Berufung muß eindeutig erkennen lassen, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert fühlt und welche Entscheidung er begehrt. Es kann nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes sein, Hypothesen über den mutmaßlichen Willen des Rechtsmittelwerbers aufzustellen. Das Berufungsgericht kann nicht wissen, ob dem Berufungswerber ein Diktatfehler oder sonstigen Fehler unterlaufen ist. Sind noch aus drei Titeln (Schmerzengeld, Kleiderschaden, Verdienstentgang) Forderungen strittig, ergibt sich aus der Erklärung, das Schmerzengeld oder den Ersatz für Kleiderschaden nicht anzufechten, keinesfalls zwingend, daß der Verdienstentgang zur Gänze oder in einem bestimmten Umfang angefochten werden soll.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 40/72
    Entscheidungstext OGH 05.06.1972 2 Ob 40/72
  • 2 Ob 171/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 171/78
    Ähnlich; nur: Sind noch aus drei Titeln (Schmerzengeld, Kleiderschaden, Verdienstentgang) Forderungen strittig, ergibt sich aus der Erklärung, das Schmerzengeld oder den Ersatz für Kleiderschaden nicht anzufechten, keinesfalls zwingend, daß der Verdienstentgang zur Gänze oder in einem bestimmten Umfang angefochten werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041751

Dokumentnummer

JJR_19720605_OGH0002_0020OB00040_7200000_001