Rechtssatz RS0041781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041781
Geschäftszahl
2Ob128/74 (2Ob129/74)
Entscheidungsdatum
12.09.1974
Rechtssatz
Das Berufungsgericht muß sich, wenn es das Klagebegehren aus anderen Gründen als das Erstgericht abweisen will, mit der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweisrüge und Mängelrüge befassen und darf das Ersturteil nicht schon deshalb aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen, weil ihm die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zweifelhaft erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041781
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19740912_OGH0002_0020OB00128_7400000_001