Rechtssatz RS0041834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041834
Entscheidungsdatum
15.01.1985
Rechtssatz
Ein Hinweis auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen ist richtigerweise auch in den Urteilskopf aufzunehmen, doch stellt das Fehlen von Angaben im Urteilskopf nur dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn sie die Überprüfung oder Anwendung des Urteils unmöglich machen. Vielmehr wäre dieser Mangel des Urteilskopfes jederzeit von Amts wegen oder über Antrag zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041834
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00403_8400000_001