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Rechtssatz RS0041855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041855

Geschäftszahl

8Ob196/70

Entscheidungsdatum

22.09.1970

Rechtssatz

Hat das Erstgericht zu dem Kündigungsgrund B unbekämpft gebliebene Feststellungen getroffen, die auf eine Verneinung dieses Kündigungsgrundes hinaus laufen müßten, waren diese aber für seine Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, weil es die Aufkündigung schon wegen des Kündigungsgrundes A für gerechtfertigt hielt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil aus dessen Gründen bestätigt, ohne sich mit den den Kündigungsgrund B betreffenden Feststellung des Erstgerichtes zu befassen, so hat der OGH dem Vermieter, wenn dieser in dritter Instanz mit dem Kündigungsgrund A keinen Erfolg hat, durch Aufhebung der Urteile der Untergerichte und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung Gelegenheit zu geben, die Feststellungen des Erstgerichtes zum Kündigungsgrund B zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 196/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 8 Ob 196/70
    Veröff: MietSlg 22636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041855

Dokumentnummer

JJR_19700922_OGH0002_0080OB00196_7000000_002