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Rechtssatz RS0041876

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0041876

Geschäftszahl

Rkv1/73

Entscheidungsdatum

30.03.1973

Norm

3.RStG §21 Abs2
3.RStG §23
ZPO §417 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z9 D9

Rechtssatz

Das Fehlen der notwendigen Angaben im Kopf der Entscheidung (hier Namen der Richter) stellt selbst im Anwendungsbereich der ZPO nur dann, wenn sie die Überprüfung (oder Anwendung) der Entscheidung unmöglich macht, einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO dar. Soweit die Überprüfung oder Anwendung nicht unmöglich gemacht wird, handelt es sich um einen rechtlich bedeutungslosen Formfehler (Fasching aaO römisch drei, 557). Im Verfahren außer Streitsachen, dessen Bestimmungen grundsätzlich für das Rückstellungsverfahren gelten (Paragraph 23, Absatz eins, 3.RStG), ist eine dem Paragraph 417, Absatz eins, ZPO entsprechende Vorschrift nicht enthalten. (Aber selbst wenn man Paragraph 417, Absatz eins, ZPO auch hiefür heranziehbar halten wollte, ist für den Beschwerdeführer hier nichts gewonnen, weil der Senat der Rückstellungsoberkommission gesetzmäßig besetzt war, wie die ORK durch Erhebungen - analog Paragraphen 513, 473, Absatz 3, ZPO - feststellte).

Entscheidungstexte

  • Rkv 1/73
    Entscheidungstext OGH 30.03.1973 Rkv 1/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0041876

Dokumentnummer

JJR_19730330_OGH0002_000RKV00001_7300000_002