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Rechtssatz RS0041905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041905

Geschäftszahl

3Ob630/79

Entscheidungsdatum

23.01.1980

Rechtssatz

Ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Berufungswerber mit seinen Berufungsausführungen nicht nur die Lösung der Rechtsfrage sondern auch der Tatfrage bekämpfte, hat es auch diese in die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung miteinzubeziehen, zumal es zufolge Paragraph 496, Absatz 3, ZPO berechtigt ist, bei Erledigung einer Rechtsrüge auch Feststellungsmängel zu beheben, statt mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils vorzugehen (nur dem OGH ist dies verwehrt, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, vergleiche Fasching römisch vier,324 und 326).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 630/79
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 630/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041905

Dokumentnummer

JJR_19800123_OGH0002_0030OB00630_7900000_001