Rechtssatz RS0041952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041952
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Rechtssatz
Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.Da Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 5, 6, 7, ZPO und Paragraph 21, ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 174/71
Entscheidungstext OGH 01.09.1971 6 Ob 174/71
Veröff: EvBl 1972/104 S 184
- 6 Ob 72/75
Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 72/75
Vgl; nur: Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. (T1)
Beisatz: Hier: Offengelassen (T2)
- 6 Ob 194/08k
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 194/08k
Vgl; Beisatz: Hier: Vollmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Schiedsvertrags. Die Auffassung des Rekursgerichts, diesen Grundgedanken auch auf Fälle des Vollmachtsmangels im Sinne des § 1008 ABGB auszudehnen, ist allein schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Bestimmung ja (lediglich) der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T3)
- 7 Ob 208/09b
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 208/09b
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 8 Ob 84/11b
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 84/11b
Vgl auch
- 6 Ob 206/21v
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 206/21v
Vgl
- 6 Ob 3/22t
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 3/22t
Vgl
- 1 Ob 111/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 111/24s
nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO kann nur von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde, nicht aber von ihrem Prozessgegner. (T4)
Schlagworte
Nichtigkeitsgründe, Prozessfähigkeit, gesetzliche Vertretung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041952
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0060OB00174_7100000_001