Rechtssatz RS0041959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041959
Geschäftszahl
5Ob619/79; 5Ob555/80; 1Ob693/82
Entscheidungsdatum
15.09.1982
Rechtssatz
Ob die Aufnahme des Beisatzes "als Handelsgericht" in das Ersturteil berechtigt war, kann nicht mehr überprüft werden, wenn die Aufnahme von keiner der beiden Parteien auf die allein zulässige im § 479 a ZPO geregelte Weise bekämpft wurde.Ob die Aufnahme des Beisatzes "als Handelsgericht" in das Ersturteil berechtigt war, kann nicht mehr überprüft werden, wenn die Aufnahme von keiner der beiden Parteien auf die allein zulässige im Paragraph 479, a ZPO geregelte Weise bekämpft wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 619/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 619/79
- 5 Ob 555/80
Entscheidungstext OGH 10.06.1980 5 Ob 555/80
Dritter Rechtsgang zu 5 Ob 619/79
- 1 Ob 693/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 693/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041959
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00619_7900000_001