Rechtssatz RS0041968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041968
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Die durch die ZVN 1983 eingeführte Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache und kostensparende, nicht streitige Erledigung dadurch ermöglichen, daß eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten, für zulässig erklärt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 654/87
Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 654/87
- 5 Ob 507/91
Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 507/91
Beisatz: Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anläßlich der Einfügung des § 483 Abs 3 ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, daß die Parteien auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des OGH für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt. (T1)
- 2 Ob 116/97s
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 116/97s
nur: Die durch die ZVN 1983 eingeführte Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache und kostensparende, nicht streitige Erledigung ermöglichen. (T2) Beis wie T1
- 3 Ob 252/99a
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 252/99a
nur T2; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041968
Dokumentnummer
JJR_19871008_OGH0002_0060OB00654_8700000_001