Rechtssatz RS0042000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042000
Entscheidungsdatum
11.03.1981
Rechtssatz
In der Umdeutung einer Kündigungserklärung zu einem datumsmäßig angegebenen Termin in eine Kündigungserklärung zu einem späteren, als dem nächst zulässigen Termin ist auch kein Vorbringen eines neuen Tatumstandes im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO zu erblicken, weil der Wille, das Rechtsverhältnis durch die Erklärung zum nächst zulässigen Termin aufzulösen, als bereits in der Erklärung selbst ausgesprochen angesehen wird.In der Umdeutung einer Kündigungserklärung zu einem datumsmäßig angegebenen Termin in eine Kündigungserklärung zu einem späteren, als dem nächst zulässigen Termin ist auch kein Vorbringen eines neuen Tatumstandes im Sinne des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zu erblicken, weil der Wille, das Rechtsverhältnis durch die Erklärung zum nächst zulässigen Termin aufzulösen, als bereits in der Erklärung selbst ausgesprochen angesehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042000
Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_004