Rechtssatz RS0042016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042016
Entscheidungsdatum
01.03.1972
Norm
1.DVEheG §76 Abs1. 1.DVEheG §80
EheG §47
ZPO §482 B3
Rechtssatz
Ist die Klage mit ihrem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze durchgedrungen, indem ihre Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden wurde, und hat sich der Beklagte dieser Entscheidung unterworfen, so ist es der Klage im Berufungsverfahren verwehrt, einen weiteren Scheidungsgrund, auch jenen des § 47 EheG, geltend zu machen.Ist die Klage mit ihrem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze durchgedrungen, indem ihre Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden wurde, und hat sich der Beklagte dieser Entscheidung unterworfen, so ist es der Klage im Berufungsverfahren verwehrt, einen weiteren Scheidungsgrund, auch jenen des Paragraph 47, EheG, geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042016
Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0010OB00030_7200000_001