Rechtssatz RS0042018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042018
Geschäftszahl
6Ob673/86 (6Ob674/86)
Entscheidungsdatum
27.11.1986
Rechtssatz
Klagszurücknahme ist nicht mehr möglich, wenn der Ausspruch über das Begehren der Klägerin insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Ehe aus einem Verschulden des Widerklägers geschieden wurde (hier:
Berufungsantrag des Widerklägers nur auf Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gerichtet). In diesem Fall ist auch die - möglicherweise an sich zulässige - Zurücknahmeerklärung des Widerklägers unwirksam, wenn jeder Teil Zurücknahme seiner Klage nur für den Fall erklärt hat, daß auch die Erklärung des anderen Teils wirksam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042018
Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0060OB00673_8600000_004