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Rechtssatz RS0042018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042018

Geschäftszahl

6Ob673/86 (6Ob674/86)

Entscheidungsdatum

27.11.1986

Rechtssatz

Klagszurücknahme ist nicht mehr möglich, wenn der Ausspruch über das Begehren der Klägerin insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Ehe aus einem Verschulden des Widerklägers geschieden wurde (hier:

Berufungsantrag des Widerklägers nur auf Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gerichtet). In diesem Fall ist auch die - möglicherweise an sich zulässige - Zurücknahmeerklärung des Widerklägers unwirksam, wenn jeder Teil Zurücknahme seiner Klage nur für den Fall erklärt hat, daß auch die Erklärung des anderen Teils wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 673/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 673/86
    Veröff: JBl 1987,519 = EvBl 1987/111 S 403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042018

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0060OB00673_8600000_004