Rechtssatz RS0042039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042039
Entscheidungsdatum
18.12.1974
Rechtssatz
Wird in der Berufung ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des Erstgerichtes geltend gemacht, so könnte es sich allenfalls um eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO handeln.Wird in der Berufung ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des Erstgerichtes geltend gemacht, so könnte es sich allenfalls um eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042039
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00197_7400000_002