Rechtssatz RS0042044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042044
Geschäftszahl
4Ob2/80; 9ObA77/98h
Entscheidungsdatum
29.04.1998
Norm
ArbGerG §25 D
ZPO §482 B4
Rechtssatz
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren können noch in der Berufungsverhandlung Neuerungen vorgebracht werden (ausführlich Arb 5352 und 9006 mit weiteren Nachweisen; Arb 9687 uva).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 2/80
- 9 ObA 77/98h
Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h
Gegenteilig; Beisatz: Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt grundsätzlich das Neuerungsverbot des § 482 ZPO, wenn die Parteien ab Prozeßbeginn qualifiziert vertreten waren (§ 63 Abs 1 ASGG). Das Neuerungsverbot soll eine Erweiterung oder Änderung des dem Erstgericht vorgelegenen Entscheidungsstoffes im Rechtsmittelverfahren verhindern. Das Rechtsmittelgericht hat eine kontrollierende Funktion; es hat zu überprüfen, ob das Untergericht aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung (Verhandlungsschluß) vorliegenden Entscheidungsgrundlagen richtig entschieden hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042044
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00002_8000000_003