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Rechtssatz RS0042058

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042058

Geschäftszahl

2Ob21/53; 2Ob525/57

Entscheidungsdatum

06.11.1957

Rechtssatz

Da die Nichtigkeit des Übergabsvertrages von der Klägerin aus einem angeblichen Willensmangel abgeleitet worden ist, und ihr die Klage begründendes Vorbringen nur diesen Mangel umfaßt hat, bleibt sie auch im Berufungsverfahren an dieses Vorbringen gebunden und darf nicht einen anderen Mangel geltend machen (Nichteinhaltung der Form des Notariatsaktes unter dem Gesichtspunkt einer Schenkung auf den Todesfall), mag er auch ebenfalls die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge haben, denn damit wird eine neue Tatsachenbehauptung aufgestellt und ein neuer Klagegrund ausgeführt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 21/53
    Entscheidungstext OGH 14.01.1953 2 Ob 21/53
    Veröff: SZ 26/11
  • 2 Ob 525/57
    Entscheidungstext OGH 06.11.1957 2 Ob 525/57
    Ähnlich; Beisatz: Allgemein (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042058

Dokumentnummer

JJR_19530114_OGH0002_0020OB00021_5300000_001