Rechtssatz RS0042085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042085
Geschäftszahl
4Ob505/90 (4Ob1513/90); 7Ob260/07x
Entscheidungsdatum
12.03.2008
Rechtssatz
Es muß schon kraft Größenschlusses zulässig sein, nicht nur den in der Rechtsmittelschrift zunächst ausdrücklich gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch vor deren Abhaltung wieder zurückzuziehen, sondern auch bis zu deren Schluß anläßlich einer Vereinbarung des Ruhens des Berufungsverfahrens zugleich auf die Anberaumung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung für den Fall eines Aufnahmeantrages zu verzichten. Ein derartiger Verzicht ist auch nicht widersinnig oder unlogisch; Es wird ja dadurch nur jene Lage hergestellt, wie sie im Falle des Fehlens eines ausdrücklichen Antrages der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in ihren Rechtsmittelschriften von vornherein besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 505/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 505/90
- 7 Ob 260/07x
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 260/07x
Beisatz: Haben daher die Parteien - nachdem Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde - auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, so kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein Richter, der an der Berufungsverhandlung, in der der Antrag zurückgezogen wurde, teilnahm, an der Urteilsfassung nicht beteiligt war. Durch den Verzicht auf die Anberaumung einer Berufungsverhandlung im Fall der Fortsetzung des Verfahrens ist so vorzugehen, wie wenn die Parteien einen Antrag auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung ursprünglich gar nicht gestellt hätten. Damit wurde auch für den nie auszuschließenden Fall eines Richterwechsels akzeptiert, dass der dann nach der Geschäftsverteilung anders zusammengesetzte Senat entscheidet.(T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042085
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00505_9000000_003