Rechtssatz RS0042086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042086
Entscheidungsdatum
25.08.1993
Rechtssatz
Die Übernahme der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden verstößt zwar gegen § 10 Abs 2 JN in Verbindung mit jenen Vorschriften, die die Bestellung eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden anordnen bzw doch voraussetzen, begründet aber keinen Verstoß gegen Besetzungsvorschriften und damit eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.Die Übernahme der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden verstößt zwar gegen Paragraph 10, Absatz 2, JN in Verbindung mit jenen Vorschriften, die die Bestellung eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden anordnen bzw doch voraussetzen, begründet aber keinen Verstoß gegen Besetzungsvorschriften und damit eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042086
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_007