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Rechtssatz RS0042087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042087

Geschäftszahl

2Ob265/58; 6Ob194/17y

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur der Nachschüsse. Die Einbeziehung eingezahlter Nachschüsse in das Stammkapital ist eine Kapitalerhöhung. - Faßt eine GmbH einen einheitlichen Beschluß, der auf Genehmigung der Schillingeröffnungsbilanz und auf Umstellung des Stammkapitals lautet, sind aber bei dieser Gelegenheit auch eingezahlte Nachschüsse in das neu festgesetzte Stammkapital einbezogen worden, so ist die Anfechtung dieses Teiles des Gesellschafterbeschlusses im Klageweg geltend zu machen, im übrigen bleibt es bei der vom SEBG vorgesehenen Sonderanfechtung im Außerstreitverfahren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 265/58
    Entscheidungstext OGH 10.12.1958 2 Ob 265/58
    Veröff: RZ 1959,92 = JBl 1959,159 (mit ablehnender Glosse von Demelius) = ÖBA 1959,258
  • 6 Ob 194/17y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 194/17y
    Vgl auch; Beisatz: Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gemäß § 74 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042087

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19581210_OGH0002_0020OB00265_5800000_001