Rechtssatz RS0042087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042087
Geschäftszahl
2Ob265/58; 6Ob194/17y
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Zur Rechtsnatur der Nachschüsse. Die Einbeziehung eingezahlter Nachschüsse in das Stammkapital ist eine Kapitalerhöhung. - Faßt eine GmbH einen einheitlichen Beschluß, der auf Genehmigung der Schillingeröffnungsbilanz und auf Umstellung des Stammkapitals lautet, sind aber bei dieser Gelegenheit auch eingezahlte Nachschüsse in das neu festgesetzte Stammkapital einbezogen worden, so ist die Anfechtung dieses Teiles des Gesellschafterbeschlusses im Klageweg geltend zu machen, im übrigen bleibt es bei der vom SEBG vorgesehenen Sonderanfechtung im Außerstreitverfahren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 265/58
Entscheidungstext OGH 10.12.1958 2 Ob 265/58
Veröff: RZ 1959,92 = JBl 1959,159 (mit ablehnender Glosse von Demelius) = ÖBA 1959,258
- 6 Ob 194/17y
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 194/17y
Vgl auch; Beisatz: Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gemäß § 74 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042087
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0020OB00265_5800000_001