Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0042093×

Rechtssatz RS0042093

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042093

Geschäftszahl

9ObA225/93 (9ObA226/93)

Entscheidungsdatum

10.12.1993

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO liegt nur dann vor, wenn von den Parteien oder deren Bevollmächtigten abgefaßte Entwürfe zu den Verhandlungsprotokollen gebracht werden, sohin Protokollmanipulationen erfolgten. Wurde dem Erstgericht ein Schriftstück der Partei zur leichteren Protokollierung der Einwendung vorgelegt, erfolgte die Protokollierung jedoch durch das Gericht selbst, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042093

Dokumentnummer

JJR_19931210_OGH0002_009OBA00225_9300000_002