Rechtssatz RS0042101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042101
Entscheidungsdatum
07.08.2002
Rechtssatz
Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, die zueinander in unlösbarem Widerspruch stehen, so muß das Berufungsgericht die Beweise selbst wiederholen und kann sich nicht ohne Beweisaufnahme auf die eine dieser Feststellungen stützen und die widersprechende als bedenklich nicht übernehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 5/73
Entscheidungstext OGH 25.01.1973 2 Ob 5/73
Veröff: SZ 46/7 = RZ 1973/64 S 51
- 7 Ob 105/02w
Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 105/02w
Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann sich auch nicht nur auf einen Teil des festgestellten Sachverhalts stützen, ohne die Widersprüche im Tatsächlich aufzuklären. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042101
Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0020OB00005_7300000_001