Rechtssatz RS0042102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042102
Entscheidungsdatum
12.10.1976
Rechtssatz
Keine Nichtigkeit gemäß § 477 Z 9 ZPO, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, daß die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei und deshalb auf die Rechtsausführungen der Berufung nicht eingeht.Keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, daß die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei und deshalb auf die Rechtsausführungen der Berufung nicht eingeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0042102
Dokumentnummer
JJR_19761012_OGH0002_0030OB00135_7600000_001