Rechtssatz RS0042114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042114
Entscheidungsdatum
23.05.1991
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wird nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der, zumindest von der letzten Verhandlung, nicht aber dadurch gesetzt, daß der Richter nach durchgeführter Verhandlung vor deren Schluß Beweisanträge zurückgewiesen hat.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO wird nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der, zumindest von der letzten Verhandlung, nicht aber dadurch gesetzt, daß der Richter nach durchgeführter Verhandlung vor deren Schluß Beweisanträge zurückgewiesen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042114
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00535_9100000_009