Rechtssatz RS0042123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042123
Entscheidungsdatum
21.05.1987
Rechtssatz
Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, wenn eine Entscheidung dadurch mit einem logischen Widerspruch behaftet ist, daß eine Genehmigung mit der Begründung erteilt wird, eine Genehmigung sei gar nicht erforderlich.Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, wenn eine Entscheidung dadurch mit einem logischen Widerspruch behaftet ist, daß eine Genehmigung mit der Begründung erteilt wird, eine Genehmigung sei gar nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042123
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0060OB00590_8700000_001