Rechtssatz RS0042124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042124
Geschäftszahl
4Ob33/84; 7Ob516/85; 4Ob11/91
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Rechtssatz
Der für die Zurückweisung angeführte Grund, die Leistungen der Parteienvertreter seien im Berufungsverfahren nach Tarifpost 3 B RAT und somit höher zu honorieren als jene im erstinstanzlichen Verfahren (Tarifpost 3 A RAT), steht mit der Bestimmung des § 496 Abs 3 ZPO idF der ZVN 1983 in Widerspruch, weil dann, die Richtigkeit dieser Auffassung vorausgesetzt, eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht in jedem Fall einer Aufhebung gerechtfertigt wäre. Auf diese Weise wäre aber die zitierte gesetzliche Bestimmung ihres Inhaltes entkleidet.Der für die Zurückweisung angeführte Grund, die Leistungen der Parteienvertreter seien im Berufungsverfahren nach Tarifpost 3 B RAT und somit höher zu honorieren als jene im erstinstanzlichen Verfahren (Tarifpost 3 A RAT), steht mit der Bestimmung des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 in Widerspruch, weil dann, die Richtigkeit dieser Auffassung vorausgesetzt, eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht in jedem Fall einer Aufhebung gerechtfertigt wäre. Auf diese Weise wäre aber die zitierte gesetzliche Bestimmung ihres Inhaltes entkleidet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 33/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 33/84
- 7 Ob 516/85
Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 516/85
Auch; Veröff: RZ 1985/60 S 164 = EvBl 1985/129 S 628
- 4 Ob 11/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 11/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042124
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00033_8400000_002