Rechtssatz RS0042128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042128
Geschäftszahl
1Ob35/64; 6Ob64/66; 3Ob22/72; 5Ob148/18b
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Rechtssatz
Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß §§ 510 und 513 in Verbindung mit § 496 Abs 3 ZPO selbst auf Ergänzung des Urteils erkennen.Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß Paragraphen 510 und 513 in Verbindung mit Paragraph 496, Absatz 3, ZPO selbst auf Ergänzung des Urteils erkennen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/64
Entscheidungstext OGH 11.03.1964 1 Ob 35/64
- 6 Ob 64/66
Entscheidungstext OGH 25.05.1966 6 Ob 64/66
- 3 Ob 22/72
Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 22/72
- 5 Ob 148/18b
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 148/18b
Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0042128
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19640311_OGH0002_0010OB00035_6400000_002