Rechtssatz RS0042138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042138
Entscheidungsdatum
10.07.1974
Rechtssatz
Für die in Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommene Verhandlung vor dem Berufungsgerichte gelten die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz. Dieses hat den Grundsatz der Unmittelbarkeit von Amts wegen zu beachten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls ein im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufender Verstoß gegen diesen Grundsatz durch die Unterlassung einer entsprechenden Rüge als saniert angesehen werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042138
Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0010OB00115_7400000_002