Rechtssatz RS0042164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042164
Entscheidungsdatum
29.06.1971
Norm
ArbGerG §25 Abs2 F
ZPO §477 Abs1 Z2 D2b
Rechtssatz
Dem nach § 25 Abs 2 ArbGerG zusammengesetzten Senat obliegt nicht nur die Sachentscheidung, sondern alle vor dem Gerichtshof erster Instanz dem Senat zukommenden Entscheidungen. Das gilt auch für die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluß des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates; wird darüber nur von drei Berufsrichtern entschieden, ist der Zurückweisungsbeschluß gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig.Dem nach Paragraph 25, Absatz 2, ArbGerG zusammengesetzten Senat obliegt nicht nur die Sachentscheidung, sondern alle vor dem Gerichtshof erster Instanz dem Senat zukommenden Entscheidungen. Das gilt auch für die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluß des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates; wird darüber nur von drei Berufsrichtern entschieden, ist der Zurückweisungsbeschluß gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042164
Dokumentnummer
JJR_19710629_OGH0002_0040OB00041_7100000_001