Rechtssatz RS0042169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042169
Entscheidungsdatum
10.04.1973
Rechtssatz
Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist durch Urteil zu entscheiden. Unterläßt das Gericht die Entscheidungsausfertigung, ohne einen Beschluß gemäß § 542 ZPO zu fassen, enthält der Urteilsspruch über die Hauptsache nichts über die Bewilligung der Wiederaufnahme und fehlt jede schriftliche Begründung dieser Entscheidung, so ist die gemäße § 541 ZPO getroffene Entscheidung nichtig.Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist durch Urteil zu entscheiden. Unterläßt das Gericht die Entscheidungsausfertigung, ohne einen Beschluß gemäß Paragraph 542, ZPO zu fassen, enthält der Urteilsspruch über die Hauptsache nichts über die Bewilligung der Wiederaufnahme und fehlt jede schriftliche Begründung dieser Entscheidung, so ist die gemäße Paragraph 541, ZPO getroffene Entscheidung nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042169
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0040OB00520_7300000_001