Rechtssatz RS0042196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042196
Entscheidungsdatum
06.03.1980
Rechtssatz
Nimmt das Berufungsgericht im Leistungsanspruch auf ein Mitverschulden Bedacht und unterbleibt dessen Berücksichtigung im Ausspruch über das Feststellungsbegehren, so stellt dies keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Z 9 ZPO dar, sondern ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes wahrzunehmen.Nimmt das Berufungsgericht im Leistungsanspruch auf ein Mitverschulden Bedacht und unterbleibt dessen Berücksichtigung im Ausspruch über das Feststellungsbegehren, so stellt dies keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO dar, sondern ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042196
Dokumentnummer
JJR_19800306_OGH0002_0080OB00014_8000000_001