Rechtssatz RS0042225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042225
Geschäftszahl
2Ob630/36; 6Ob568/79 (6Ob608/79)
Entscheidungsdatum
30.08.1979
Rechtssatz
Ist über verspätete Einwendungen gegen die Aufkündigung die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden, so können die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden; es ist mit Urteil zu entscheiden. Die Verletzung der Bestimmungen des § 571 Abs 3 ZPO begründet keine Nichtigkeit.Ist über verspätete Einwendungen gegen die Aufkündigung die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden, so können die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden; es ist mit Urteil zu entscheiden. Die Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 571, Absatz 3, ZPO begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 630/36
Entscheidungstext OGH 22.07.1936 2 Ob 630/36
Veröff: SZ 18/122
- 6 Ob 568/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 568/79
Vgl aber; Veröff: SZ 52/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0042225
Dokumentnummer
JJR_19360722_OGH0002_0020OB00630_3600000_001