Rechtssatz RS0042255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042255
Entscheidungsdatum
22.02.1984
Rechtssatz
Es ist nicht angängig, den zu ermittelnden Wert nur aus der Höhe der entrichteten Gerichtskostenmarken zu ermitteln. Wenn diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 17, 16 lit a GJGebG auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 7500,-- zu entrichten waren.Es ist nicht angängig, den zu ermittelnden Wert nur aus der Höhe der entrichteten Gerichtskostenmarken zu ermitteln. Wenn diese in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 17, 16, Litera a, GJGebG auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 7500,-- zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042255
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0030OB00157_8300000_004