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Rechtssatz RS0042299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042299

Geschäftszahl

7Ob138/74 (7Ob158/74)

Entscheidungsdatum

29.08.1974

Rechtssatz

Ob es sich um eine Kündigungsstreitigkeit aus einem geschützten Bestandverhältnis handelt, ist nach dem Vorbringen der Aufkündigung zu prüfen, das nicht der Eventualmaxime unterliegt. Jedoch genügt nicht die unsubstantiierte oder von vornherein unschlüssige bloße Rechtsbehauptung der Mieterschutzfreiheit, sondern es muß das Vorbringen durch die Behauptung konkreter Umstände belegt werden, die wenigstens abstrakt geeignet sind, die Rechtbehauptung zu stützen. Daher Paragraph 502, Absatz 4, ZPO anzuwenden, wenn der Kündigende die Mieterschutzfreiheit daraus ableitet, daß der Mieter sich für den Fall des Widerrufs des zwischen dem Grundeigentümer und dem Bestandgeber bestehenden Prekariums zur Räumung verpflichtete.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 138/74
    Entscheidungstext OGH 29.08.1974 7 Ob 138/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042299

Dokumentnummer

JJR_19740829_OGH0002_0070OB00138_7400000_002